Rz. 6

Die Vorgründungsgesellschaft ist im GesG nicht geregelt. Nach den allgemeinen Regeln des rumänischen Zivilrechts ist aber ein auf Gründung einer Gesellschaft gerichteter Vorvertrag grundsätzlich möglich. In diesem Fall müssten jedoch die wesentlichen Elemente (zumindest Stammkapital und Gesellschafter) bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des Vorvertrags bestimmt sein.

 

Rz. 7

Mit dem wirksamen Abschluss des Gründungsakts entsteht die Vorgesellschaft, die bestimmte Rechte und Pflichten hat, die aber auf diejenigen Rechtshandlungen beschränkt sind, die für die Gründung der Gesellschaft als juristische Person notwendig sind. Solche Rechtshandlungen sind z.B. die Eröffnung des Bankkontos für die Einzahlung der Bareinlagen, die Anmietung von Geschäftsräumlichkeiten für den Sitz der Gesellschaft, die Beauftragung des für die Gründung der Gesellschaft zuständigen Rechtsanwalts etc. Binnen 15 Tagen nach Abschluss des Gründungsakts ist beim zuständigen Handelsregister der Antrag auf Eintragung der Gesellschaft durch die Gesellschafter, Geschäftsführer oder Bevollmächtigten zu stellen (Art. 36 GesG). Mit Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister endet die Vorgesellschaft und entsteht die Gesellschaft als juristische Person nach rumänischem Recht.

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