Rz. 13

Die Erbquote des überlebenden Ehegatten richtet sich danach, welchen Erbordnungen die miterbenden Verwandten des Erblassers angehören. Dabei wächst sein Anteil mit der Entfernung der überlebenden Verwandten des Erblassers.

Neben Angehörigen der ersten Erbordnung (Abkömmlingen) erbt der überlebende Ehegatte ein Viertel (Art. 972 Abs. 1 lit. a CCN).
Hinsichtlich der Angehörigen der zweiten Ordnung wird differenziert: Wenn der überlebende Ehegatte zugleich sowohl neben den Eltern oder einem Elternteil als auch neben den Geschwistern des Erblassers bzw. deren Abkömmlingen erbt, so erhält er ein Drittel (Art. 972 Abs. 1 lit. b CCN).
Erbt aber neben ihm nur eine einzige der genannten Personengruppen (also nur die Eltern oder nur die Geschwister und deren Abkömmlinge), so beträgt sein Anteil am Nachlass die Hälfte.
Neben anderen Verwandten in aufsteigender oder in Seitenlinie beträgt der Anteil des überlebenden Ehegatten dagegen drei Viertel des Nachlasses (Art. 972 Abs. 1 lit. d CCN).
Fehlen Verwandte der genannten Ordnungen, so erhält der überlebende Ehegatte den gesamten Nachlass.

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