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Die Verpflichtung des Gründers zur Einzahlung der Stammeinlage entsteht im Zeitpunkt des wirksamen Abschlusses des Gründungsakts. Gemäß Art. 65 Abs. 2 GesG ist der Gesellschafter, der seine Stammeinlage verspätet leistet, für den dadurch verursachten Schaden verantwortlich. Im Fall einer Bareinlage schuldet der säumige Gesellschafter gesetzliche Zinsen. Bei Liquidation der Gesellschaft sind die Gesellschafter verpflichtet, ihre nicht vollständig geleisteten Stammeinlagen nachzubringen (Art. 257 GesG).

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