Rz. 12

Der überlebende Ehegatte gehört keiner der Ordnungen an, sondern erbt konkurrierend mit und neben diesen. Er erbt zu bestimmten Bruchteilen neben den Verwandten des Erblassers. Voraussetzung der Erbberechtigung ist, dass zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers eine wirksame Ehe besteht. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht erlischt nicht mit Trennung, sondern erst mit rechtskräftiger gerichtlicher Scheidung der Ehe (Art. 970 CCN). Hatte der Erblasser allerdings selber schon die Scheidung eingeleitet, so entfällt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten nachträglich, wenn das von den anderen Erben fortgeführte Scheidungsverfahren damit endet, dass der überlebende Ehegatte vom toten Erblasser alleinschuldig geschieden wird. Die Nichtigkeit der Ehe schließt die Erbberechtigung nicht aus, wenn der überlebende Ehegatte bei Eingehung der Ehe gutgläubig war und die Nichtigkeit vor dem Tod des Erblassers nicht mehr gerichtlich festgestellt wurde.

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