Rz. 94

Ausländische Urteile werden von Rechts wegen anerkannt, wenn

sie sich auf den persönlichen Stand der Staatsangehörigen des Staates, in dem sie verkündet wurden, beziehen oder
sie in einem Drittstaat verkündet wurden, sofern sie zunächst in den Angehörigkeitsstaaten der Parteien anerkannt wurden oder, mangels dieser Anerkennung, sofern sie aufgrund eines nach dem rumänischen internationalen Privatrecht als anwendbar geltenden Recht verkündet wurden, nicht gegen den ordre public des rumänischen internationalen Privatrechts verstoßen und das Recht auf rechtliches Gehör gewährt wurde.

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