Arbeitszeitrechtlich ist Ruhezeit jede Zeit, die keine Arbeitszeit ist. Für den Begriff der Ruhezeit kommt es also darauf an, was unter Arbeitszeit zu verstehen ist: Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Pausen.[1] Dies ist also die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer – auch wenn er nicht arbeitet – dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen muss.

Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst sind Arbeitszeit.

 
Wichtig

Rufbereitschaft

Rufbereitschaft ist i. d. R. keine Arbeitszeit, sondern Ruhezeit i. S. d. § 5 ArbZG.[2] Rufbereitschaft ist lediglich insoweit Arbeitszeit, als der Arbeitnehmer auch tatsächlich in Anspruch genommen wird.[3]

Die Rufbereitschaft kann aber im Einzelfall auch insgesamt Arbeitszeit i. S. d. Arbeitszeitrichtlinie[4] sein. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer nicht nur verpflichtet ist, für seinen Arbeitgeber verfügbar zu sein, sondern dem Arbeitnehmer auch vorgegeben wird, sich auf Zuruf innerhalb von 8 Minuten an seinem Arbeitsplatz einzufinden.[5]

In einem vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) entschiedenen Fall musste der Arbeitnehmer während der Rufbereitschaft innerhalb von 20 Minuten in Einsatzkleidung mit dem Einsatzfahrzeug unter Inanspruchnahme der für dieses Fahrzeug (Feuerwehrfahrzeug) geltenden Sonderrechte gegenüber der Straßenverkehrsordnung und Wegerechte die Stadtgrenze seiner Dienststelle erreichen können. Nach dem EuGH kann die Rufbereitschaft des Arbeitnehmers in vollem Umfang "Arbeitszeit" darstellen, wenn die Gesamtbeurteilung aller Umstände des Einzelfalls ergibt, dass die dem Arbeitnehmer während der Bereitschaftszeit auferlegten Einschränkungen von solcher Art sind, dass sie seine Möglichkeiten, die Zeit, in der seine beruflichen Leistungen nicht in Anspruch genommen werden, frei zu gestalten und sie seinen eigenen Interessen zu widmen, objektiv gesehen ganz erheblich beeinträchtigen.[6]

Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft belasten den Arbeitnehmer allerdings weniger als die normale Vollarbeit. Ausnahmen sind deshalb möglich.[7]

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