Leitsatz

Im Falle eines internationalen Warenkaufs, bei dem das CISG anwendbar ist, beginnt die Rügefrist des Art. 39 Abs. 1 CISG erst mit Kenntnis des Mangels.

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte entweder ein versteckter Mangel der gelieferten Sache (Maschinenteil) oder ein Bedienungsfehler zu einem Totalschaden an einer Maschine geführt. Der BGH sah den Beginn der angemessenen Rügefrist nicht mit dem Eintritt des Totalschadens als gegeben an, sondern erst mit zweifelsfreiem Ausschluss der möglichen anderen Ursache. Erst wenn der Käufer ausschließen kann, dass ein eigener Fehler zu einem Schaden geführt hat und nur ein Mangel der gelieferten Sache in Betracht kommt, beginnt die Rügefrist zu laufen. Die inhaltlichen Anforderungen an ein Rügeschreiben i. S. des Art. 39 Abs. 1 CISG sind bei Mängeln an Maschinen und technischen Geräten erfüllt, wenn die Symptome dargelegt werden; die genaue Angabe der Ursachen ist nicht notwendig.

Bei einem internationalen Warenkauf regeln die Vorschriften des CISG vorrangig u. a. den Fall nicht vertragsgemäßer Lieferung. Nach Art. 39 Abs. 1 CISG verliert der Käufer dabei das Recht, sich auf eine Vertragswidrigkeit der Ware zu berufen, wenn er dem Verkäufer nicht innerhalb einer angemessenen Frist – die nach dem BGH in diesem Fall bei einem Monat lag – den Mangel anzeigt. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer den Mangel feststellt oder hätte feststellen müssen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 03.11.1999, VIII ZR 287/98

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