Die Zulässigkeit/Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hängt auch von der Dauer der Fortbildung und der Bindung an den Arbeitgeber ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes[1] bei einer Fortbildung[2]:
Fortbildungsdauer | Bindung an den Arbeitgeber |
---|---|
bis zu einem Monat | Bindung bis zu 6 Monaten |
von 1 bis 2 Monaten | Bindung bis zu 12 Monaten |
von 3 bis 4 Monaten | Bindung bis zu 24 Monaten |
von 6 Monaten bis 1 Jahr | Bindung nicht länger als 3 Jahre |
von mehr als 2 Jahren | Bindung bis zu 5 Jahren |
Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze nur für den Regelfall. Im Einzelfall kann auch bei kürzerer Ausbildungsdauer eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn etwa der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet und die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein können also eine verhältnismäßig lange Bindung in aller Regel nicht rechtfertigen. Vielmehr kommt es auch insoweit in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß sich die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers infolge der Fortbildung erhöht haben.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen