Die Zulässigkeit/Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln hängt auch von der Dauer der Fortbildung und der Bindung an den Arbeitgeber ab. Beide müssen in angemessenem Verhältnis stehen. Im Einzelnen gilt Folgendes[1] bei einer Fortbildung[2]:

 
Fortbildungsdauer Bindung an den Arbeitgeber
bis zu einem Monat Bindung bis zu 6 Monaten
von 1 bis 2 Monaten Bindung bis zu 12 Monaten
von 3 bis 4 Monaten Bindung bis zu 24 Monaten
von 6 Monaten bis 1 Jahr Bindung nicht länger als 3 Jahre
von mehr als 2 Jahren Bindung bis zu 5 Jahren

Allerdings gelten die dargestellten Grundsätze nur für den Regelfall. Im Einzelfall kann auch bei kürzerer Ausbildungsdauer eine verhältnismäßig lange Bindung gerechtfertigt sein, wenn etwa der Arbeitgeber erhebliche Mittel aufwendet und die Teilnahme an der Fortbildung dem Arbeitnehmer besondere Vorteile bringt. Hohe Aufwendungen des Arbeitgebers allein können also eine verhältnismäßig lange Bindung in aller Regel nicht rechtfertigen. Vielmehr kommt es auch insoweit in erster Linie darauf an, in welchem Ausmaß sich die beruflichen Chancen des Arbeitnehmers infolge der Fortbildung erhöht haben.

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