Gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 WEG sind die Wohnungseigentümer berechtigt, neben der Erhaltungsrücklage auch weitere Rücklagen zu bilden. Zu denken ist an eine Liquiditätsrücklage, eine Rücklage für gerichtliche Verfahren sowie – wie hier behandelt – eine Rücklage für bauliche Veränderungen des Gemeinschaftseigentums.

Rücklage

Die Rücklage für bauliche Veränderungen bietet sich an für gemeinschaftliche Baumaßnahmen, die eine Kostenverteilung unter allen Wohnungseigentümern unter den Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 WEG zur Folge haben. Das sind insbesondere solche der energetischen Sanierung der Wohnanlage sowie Maßnahmen, die dem mietrechtlichen Modernisierungsbegriff entsprechen, hierauf aber nicht beschränkt sein müssen, so sie mit einer Mehrheit von 2/3 der Wohnungseigentümer beschlossen werden, die dabei die Mehrheit der Miteigentumsanteile repräsentieren und nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sind oder deren Kosten sich innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisieren.[1]

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