Leitsatz

Der BGH beschäftigt sich in dieser Entscheidung mit Fragen zur Rückforderung von Zuwendungen der Schwiegereltern nach der Trennung oder der Scheidung des eigenen Kindes von dessen Ehegatten bzw. Lebensgefährten.

 

Sachverhalt

Die Parteien hatten im Jahre 1989 geheiratet. Im Jahre 2001 übertrug der Vater des Ehemannes ein unbebautes Grundstück auf ihn, auf dem der Ehemann ein Einfamilienhaus errichtete. Die Mutter der Ehefrau leistete zum Ausbau finanzielle Beiträge i.H.v. jedenfalls ca. 128.000,00 EUR. Im Dezember 2001 war das Haus fertiggestellt und wurde von dem Beklagten, der Tochter der Klägerin und den gemeinsamen Kindern bezogen. Im September 2003 zog die Tochter der Klägerin mit einem der Kinder aus dem Haus aus und lebte seither von dem Beklagten getrennt. Im Jahre 2005 wurde die Ehe geschieden.

In einem seit 2008 anhängigen Verfahren hat die Tochter der Klägerin gegen den Beklagten Zugewinnausgleich i.H.v. ca. 63.000,00 EUR geltend gemacht, der sich im Wesentlichen aus der Wertsteigerung des nunmehr bebauten Grundstücks ergeben sollte.

Der Beklagte hat in jenem Verfahren geltend gemacht, Zugewinn nicht erzielt zu haben. Der Wert des Grundstücks sei geringer, als die Tochter der Klägerin behaupte. Im Übrigen sei von seinem Endvermögen der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Rückforderungsanspruch der Klägerin abzusetzen.

Die Mutter der Ehefrau als Klägerin hat den Beklagten auf Zahlung des von ihr zur Finanzierung des Hausbaus geleisteten Betrages von ca. 128.000,00 EUR in Anspruch genommen. Das LG hat den Beklagten - unter Abweisung der weitergehenden Klage - zur Zahlung von 114.868,14 EUR verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das OLG die Entscheidung des LG abgeändert und die Klage abgewiesen. Hiergegen wandte sich die Klägerin mit der vom Senat zugelassenen Revision.

Das Rechtsmittel war erfolgreich, führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.

 

Entscheidung

Das OLG wies darauf hin, dass nach seiner mit Urteil vom 3.2.2010 (BGH, Urt. v. 3.2.2010 - XII ZR 189/06, FamRZ 2010, 958 Tz. 19 ff.; vgl. hierzu Schlecht FamRZ 2010, 1021; kritisch Wever FamRZ 2010, 1047 und Schulz FF 2010, Heft 7+8) geänderten Rechtsprechung das OLG zu Recht die Grundsätze zum Wegfall der Geschäftsgrundlage herangezogen habe, wenn auch die Zuwendung jetzt nicht mehr als ehebezogene Zuwendung, sondern als Schenkung zu qualifizieren sei.

Die Schenkung sei in Erwartung des Fortbestands der Ehe erfolgt, ihr dauerhafter Bestand sei Geschäftsgrundlage geworden. Mit dem Auszug der Ehefrau und der Scheidung der Ehe sei der Geschäftsgrundlage der Schenkung entfallen.

Anders als das OLG kam der BGH zu dem Ergebnis, dass die Beibehaltung der bestehenden Vermögenssituation der Schwiegermutter nicht zumutbar sei, obgleich die eigene Tochter an der Zuwendung über den Zugewinnausgleich profitiere.

Nach der geänderten Rechtsprechung werde der Rückforderungsanspruch der Schwiegereltern nicht durch den Umstand gehindert, dass die Schenkung an das Schwiegerkind über den Zugewinnausgleich teilweise auch dem eigenen Kind zugute kommen könne. Dieser Gedanke sei zu Zuwendungen unter Eheleuten entwickelt worden, er könne auf schwiegerelterliche Schenkungen nicht übertragen werden.

Unbillige Auswirkungen im Zugewinnausgleich würden dadurch vermieden, dass Zuwendungen der Schwiegereltern als Schenkungen nicht nur im End-, sondern auch im Anfangsvermögen des Schwiegerkindes zu berücksichtigen seien, und zwar jeweils lediglich in einer um den Rückforderungsanspruch verminderten Höhe, da der Beschenkte den zugewendeten Gegenstand nur mit der Belastung erworben habe, die Schenkung im Fall des späteren Scheiterns der Ehe schuldrechtlich ausgleichen zu müssen.

Deshalb könne die Schenkung der Schwiegereltern im Zugewinnausgleichsverfahren regelmäßig vollständig unberücksichtigt bleiben.

 

Hinweis

Mit seiner Entscheidung vom 3.2.2010 (FamRZ 2010, 958 ff.) hat der BGH seine Rechtsprechung zu Schwiegerelternzuwendungen grundlegend geändert. Trotz erheblicher an diesem Urteil geäußerter Kritik setzt er seine Rechtsprechung nunmehr mit der vorliegenden Entscheidung fort.

Auch mit dieser Entscheidung bleiben bislang unbeantwortete Fragen offen, insbesondere die zu den Voraussetzungen und den Rechtsfolgen eines vom BGH nunmehr "im Einzelfall" für möglich gehaltenen Bereicherungsanspruchs sowie die nach dem Verhältnis dieses Anspruchs zu dem wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 21.07.2010, XII ZR 180/09

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