(1) Diese Richtlinie findet Anwendung auf serienmäßig hergestellte einfache Druckbehälter.

 

(2) Es fallen nicht unter diese Richtlinie:

 

a)

Behälter, die speziell für eine Verwendung in der Kerntechnik vorgesehen sind und bei denen Schäden die Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Folge haben können;

 

b)

Behälter, die speziell zur Ausstattung oder für den Antrieb von Wasserfahrzeugen oder Luftfahrzeugen bestimmt sind;

 

c)

Feuerlöscher.

 

(3) Im Sinne dieser Richtlinie ist

 

a)

ein "einfacher Druckbehälter" oder "Behälter" jeder geschweißte Behälter, der einem relativen Innendruck von mehr als 0,5 bar ausgesetzt und zur Aufnahme von Luft oder Stickstoff bestimmt ist, jedoch keiner Flammeneinwirkung ausgesetzt wird.

2Die drucktragenden Teile und Verbindungen des Behälters sind entweder aus unlegiertem Qualitätsstahl oder aus unlegiertem Aluminium oder aus nichtaushärtbaren Aluminiumlegierungen hergestellt.

3Der Behälter wird gebildet

i)

entweder durch einen zylindrischen Teil mit rundem Querschnitt, der durch nach außen gewölbte oder flache Böden geschlossen ist, wobei die Umdrehungsachse dieser Böden der des zylindrischen Teils entspricht oder

ii)

durch zwei gewölbte Böden mit gleicher Umdrehungsachse.

4Der maximale Betriebsdruck des Behälters liegt bei 30 bar oder darunter, und das Produkt aus diesem Druck und dem Fassungsvermögen des Behälters (PS × V) beträgt höchstens 10 000 bar · l.

5Die niedrigste Betriebstemperatur liegt nicht unter – 50 °C und die maximale Betriebstemperatur bei Behältern aus Stahl nicht über 300 °C und bei Behältern aus Aluminium oder Aluminiumlegierung nicht über 100 °C;

 

b)

eine "harmonisierte Norm" eine technische Spezifikation (Europäische Norm oder Harmonisierungsdokument), die vom Europäischen Komitee für Normung (CEN), dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) oder dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) oder von zwei oder drei dieser Stellen im Auftrag der Kommission entsprechend der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft[1] sowie im Einklang mit den am 28. März 2003 unterzeichneten allgemeinen Leitlinien für die Zusammenarbeit zwischen der Kommission, der Europäischen Freihandelsassoziation und diesen drei Stellen angenommen wurde.

[1] ABl. L 204 vom 21.7.1998, S. 37.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge