(1) Erstreckt der Staatsanwalt die öffentliche Klage auf die übernommene Ordnungswidrigkeit (§§ 42, 64 OWiG), sind die Straftat und die Ordnungswidrigkeit in einer einheitlichen Anklageschrift zusammenzufassen.

 

(2) In der Anklageschrift ist die Ordnungswidrigkeit zu bezeichnen, die dem Angeschuldigten oder einem Betroffenen zur Last gelegt wird (§ 42 Absatz 1 Satz 2, 2. Fall OWiG). Die Nummern 110 bis 112 gelten sinngemäß auch für den Teil der Anklage, der sich auf die Ordnungswidrigkeit bezieht. Wer nur wegen einer Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, ist in der Anklageschrift als "Betroffener" zu bezeichnen.

 

(3) § 63 Absatz 2 OWiG ist zu beachten.

 

(4) Für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls geltendie Absätze 1 bis 3 entsprechend.

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