(1) Im Urteil wird der Angeklagte so genau bezeichnet, wie es für die Anklage vorgeschrieben ist (Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a). Werden die Urteilsgründe in die Verhandlungsniederschrift vollständig aufgenommen (§ 275 Absatz 1 Satz 1 StPO) und enthält diese auch die in Nummer 110 Absatz 2 Buchstabe a vorgesehenen Angaben, ist es nicht mehr nötig, das Urteil gesondert abzusetzen. Eine von der Niederschrift getrennte Absetzung der Urteilsgründe allein ist unzureichend. Ergeht das Urteil gegen mehrere Angeklagte, sind die angewendeten Vorschriften (§ 260 Absatz 5 StPO) für jeden Angeklagten gesondert anzugeben.

 

(2) Das Urteil ist unverzüglich abzusetzen. Die in § 275 Absatz 1 Satz 2 StPO bestimmte Frist ist einzuhalten; erforderlichenfalls empfiehlt es sich, den Berichterstatter und gegebenenfalls auch den Vorsitzenden von anderen Dienstgeschäften freizustellen. Ist das Urteil in unterschriebener Form fristgerecht zu den Akten gebracht worden, kann eine etwa erforderlich werdende Reinschrift auch noch nach Fristablauf hergestellt werden.

 

(3) Wird eine Überschreitung der Urteilsabsetzungsfrist durch einen im Einzelfall nicht voraussehbaren unabwendbaren Umstand veranlasst (§ 275 Absatz 1 Satz 4 StPO), ist es zweckmäßig, die Gründe hierfür aktenkundig zu machen.

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