Eine Entsendung kann für die Dauer bis zu 24 Kalendermonaten vorliegen. Die Entsendung kann auch in Teilzeiträumen zurückgelegt werden. Wird der Entsendezeitraum von 24 Kalendermonaten überschritten, gelten ab dem 25. Kalendermonat die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaates.

Entsendung muss im Voraus befristet werden

Voraussetzung für eine Entsendung ist eine Befristung. Diese kann sich aus einer vertraglichen Regelung oder der Eigenart der Tätigkeit ergeben. Die Befristung muss sich nicht auf die Entsendedauer von 24 Monaten beschränken. In jedem Fall endet die Entsendung nach Ablauf von 24 Kalendermonaten.

 
Praxis-Beispiel

Befristung aufgrund der Eigenart der Tätigkeit

Herr A. wird nach Moldau entsandt, um den Bau einer Brücke zu überwachen. Der Bau soll in 5 Jahren fertiggestellt sein. Sollten die Voraussetzungen für eine Entsendung erfüllt sein, unterliegt Herr A. in den ersten 24 Kalendermonaten den deutschen Rechtsvorschriften. Anschließend unterliegt er den moldauischen Rechtsvorschriften. Es besteht die Möglichkeit, eine Ausnahmevereinbarung zu beantragen.

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