Leitsatz

Stirbt bei einem Ehepaar mit Kind einer der Partner, besteht Anspruch des Überlebenden auf Erziehungsrente, damit der sich dann um das Kind kümmern kann. Bei nicht verheirateten Eltern sieht die Rentenversicherung einen solchen Anspruch nicht. Ist das eine Verletzung des Grundrechts des betroffenen Kindes?

 

Sachverhalt

Die Mutter eines 1-jährigen Kindes hatte nach dem Tod des rentenversicherten Kindsvaters den Antrag auf Erziehungsrente gestellt. Sie war mit dem Kindesvater nicht verheiratet. Nach Auffassung der Rentenversicherungsanstalt steht nichtverheirateten Müttern nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Erziehungsrente nicht zu. Gegen die ablehnende Entscheidung zog die Kindesmutter vor Gericht und unterlag in 1. Instanz. Vor dem LSG verfolgt sie ihr Begehren weiter.

Stirbt bei verheirateten Paaren der rentenversicherte Partner erhält der durch die Kinderbetreuung an beruflicher Tätigkeit gehinderte überlebende Partner Witwenrente. Ähnlich verhält es sich bei Geschiedenen, die nicht wieder geheiratet haben. Sie erhalten in der vergleichbaren Fallkonstellation Erziehungsrente und sind so – zumindest teilweise – finanziell abgesichert. Lebt die Mutter des Kinds dagegen unverheiratet mit dem rentenversicherten Kindsvater zusammen und verstirbt dieser, erhält die Kindsmutter nach derzeit geltendem Recht nichts.

Das LSG ist der Überzeugung, dass die Versagung der Erziehungsrente gegenüber nichtverheirateten Partnern gegen Art. 6 Abs. 5 des Grundgesetzes verstößt. Hiernach dürfen nichteheliche Kinder gegenüber ehelichen nicht benachteiligt werden. Wird der ledigen Mutter die Gewährung der Erziehungsrente verweigert, so ist sie gezwungen, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Hierdurch sind ihre Betreuungsmöglichkeiten gegenüber dem erziehungsbedürftigen Kind erheblich eingeschränkt. Diese Benachteiligung des nichtehelichen Kinds kann nach Auffassung des LSG nicht hingenommen werden.

Die Richter haben daher die Entscheidung über die Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Erziehungsrente (§ 47 SGB VI) dem BVerfG zur Entscheidung vorgelegt. Dieses muss die Rechtsfrage nun endgültig klären.

 

Link zur Entscheidung

Bayerisches LSG, Beschluss v. 30.9.2009, L 1 R 204/09.

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