[1]

Art. 16 Übergangsvorschriften

 

(1) Soweit die Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch auf den im Dezember 1991 gezahlten Rentenbetrag abstellen, ist dieser Betrag auch dann zugrunde zu legen, wenn der Rentenbetrag im Zusammenhang mit der nach Artikel 20 Abs. 1 Satz 1 des Vertrages über die Schaffung einer Währungs-, Wirtschafts- und Sozialunion zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik vom 18. Mai 1990 festgelegten Angleichung des Rentenversicherungsrechts für die Jahre 1990 und 1991 zu hoch festgestellt worden ist.

 

(2) Soweit Renten im Beitrittsgebiet entgegen § 3 Abs. 1 des Rentenangleichungsgesetzes vom 28. Juni 1990 (GBl. I Nr. 38 Nr. 495) angeglichen wurden, verbleibt es dabei.

 

(3) Soweit für die Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum 31. Dezember 1991 Renten der Sozialpflichtversicherung nach Sondervorschriften des Beitrittsgebiets festgestellt worden sind, verbleibt es dabei.

 

(4) Soweit Rententeile aus der Anwendung von § 48 der Rentenverordnung vom 23. November 1979 (GBl. I Nr. 43 S. 401) nicht als Teile einer Zusatzversorgung ausgewiesen, sondern bis zum 31. Juli 1991 als Teile einer Rente aus der Sozialpflichtversicherung gezahlt worden sind, verbleibt es dabei.

 

(5) 1Soweit aufgrund von Vorschriften, die durch dieses Gesetz geändert worden sind, mit Wirkung von einem Zeitpunkt vor dem Tag seiner Verkündung eine Rente berechnet worden ist und dem Berechtigten hierüber ein bindender Bescheid erteilt worden ist, verbleibt es dabei, wenn nicht ein sonstiger Neufeststellungsgrund vorliegt. 2Ein sonstiger Neufeststellungsgrund liegt auch vor, wenn den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst ein nach § 6 Abs. 2 oder 3 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes festgestelltes Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde gelegt worden ist oder sich aus der Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes ein neuer Zahlbetrag ergibt.

 

(6) 1Bei der rückwirkenden Gewährung von Kindererziehungsleistungen nach Artikel 1 Nr. 23 und bei der rückwirkenden Anrechnung von Kindererziehungszeiten nach Artikel 11 wird die Einrede der Verjährung nicht geltend gemacht. 2§ 44 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt mit der Maßgabe, daß Leistungen für einen Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Regelungen gewährt werden können.

[1] Art. 16 aufgehoben durch Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales und des Bundesministeriums für Gesundheit. Anzuwenden bis 17.08.2006.

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