Die Splittingzeit beginnt mit dem Monat, in dem die Ehe geschlossen bzw. die Lebenspartnerschaft begründet wurde. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für die Durchführung des Rentensplittings erfüllt sind (Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners oder Altersvollrentenanspruch nach Erreichen der Regelaltersgrenze des einen Ehegatten bzw. Lebenspartners und Erreichen der Regelaltersgrenze des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners, der [noch] keine Altersvollrente erhält). Entsteht der Anspruch auf das Splitting durch den Anspruch der Ehegatten bzw. Lebenspartner auf eine Altersvollrente, endet die Splittingzeit mit dem Ablauf des Monats, in dem der jüngere Ehegatte bzw. Lebenspartner die Regelaltersgrenze erreicht.

 
Praxis-Beispiel

Anspruchszeitraum

Die Ehe wurde am 8.8.2003 geschlossen.

a) Die Ehefrau erhält ab 1.1.2023 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte und erreicht die Regelaltersgrenze am 5.3.2024. Der Ehemann erreicht seine Regelaltersgrenze am 6.4.2024 und erhält Regelaltersrente ab 1.5.2024.

b) Die Ehefrau erhält ab 1.1.2023 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte und erreicht die Regelaltersgrenze am 5.3.2024. Der Ehemann erreicht seine Regelaltersgrenze am 6.4.2024, hat aber als Beamter mit 4 Jahren an Beitragszeiten keinen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung.

c) Am 7.3.2024 verstirbt der Ehemann.

Ergebnis:

zu a) Splittingzeit vom 1.8.2003 bis 30.4.2024.

zu b) Splittingzeit ebenfalls vom 1.8.2003 bis 30.4.2024.

zu c) Splittingzeit vom 1.8.2003 bis zum 31.3.2024.

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