Stirbt einer der Ehegatten bzw. Lebenspartner vor Eintritt der Voraussetzungen für das Splitting, so kann der überlebende Ehegatte/Lebenspartner die Erklärung auf Durchführung des Rentensplittings allein abgeben. Die Erklärung muss allerdings innerhalb von 12 Kalendermonaten nach dem Tod des Ehegatten/Lebenspartners erfolgen. Innerhalb dieser Frist könnte zunächst auch erst einmal eine Witwen-/Witwerrente bezogen werden und gründlich abgewogen werden, ob sich ein Rentensplitting mit dem damit verbundenen Wegfall der Witwen-/Witwerrente lohnen kann.

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