(1) Altersrente und Invalidenrente werden in Höhe der Mindestrente geleistet, wenn der Anspruch auf Altersrente und Invalidenrente
1. |
nur aufgrund von Zeiten einer freiwilligen Rentenversicherung, |
2. |
nur aufgrund der Wartezeiterfüllung durch Geburt von fünf und mehr Kindern besteht. 2Die Mindestrente beträgt 330 Deutsche Mark. |
(2) 1Für Versicherte, die Anspruch auf eine Rente wegen Alters, eine Invalidenrente oder eine Bergmannsinvalidenrente haben, ist der Mindestbetrag
1. |
340 Deutsche Mark bei 15 bis unter 20 Arbeitsjahren, |
2. |
350 Deutsche Mark bei 20 bis unter 25 Arbeitsjahren, |
3. |
370 Deutsche Mark bei 25 bis unter 30 Arbeitsjahren, |
4. |
390 Deutsche Mark bei 30 bis unter 35 Arbeitsjahren, |
5. |
410 Deutsche Mark bei 35 bis unter 40 Arbeitsjahren, |
6. |
430 Deutsche Mark bei 40 bis unter 45 Arbeitsjahren, |
7. |
470 Deutsche Mark bei 45 und mehr Arbeitsjahren. |
2Anspruch auf den Mindestbetrag von 470 Deutsche Mark haben auch Frauen, die die allgemeine Wartezeit durch Zeiten einer versicherungspflichtigen Tätigkeit erfüllt und fünf oder mehr Kinder (§ 11 Abs. 1 Satz 2) geboren oder vor Vollendung des achten Lebensjahres in den Haushalt aufgenommen haben.
(3) Renten wegen Todes werden mindestens in Höhe von
1. |
330 Deutsche Mark bei Anspruch auf Witwenrente oder Witwerrente, |
2. |
165 Deutsche Mark bei Anspruch auf Halbwaisenrente, |
3. |
220 Deutsche Mark bei Anspruch auf Vollwaisenrente |
geleistet.
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