1Den Zeiten der bergbaulichen Versicherung werden Dienstzeiten

 

1.

zur Erfüllung einer gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstpflicht,

 

2.

während der Zeit der Zugehörigkeit zu einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes

zugeordnet, wenn unmittelbar vor oder nach diesen Dienstzeiten eine bergbauliche Versicherung bestanden hat. 2Zeiten des militärischen oder militärähnlichen Dienstes und der sich anschließenden Kriegsgefangenschaft gelten als Zeiten einer bergbaulichen Versicherung, wenn unmittelbar vorher eine bergbauliche Versicherung bestanden hat.

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