(1) 1Die nachgewiesenen notwendigen Übernachtungskosten werden bis zu 61,36 EUR je Übernachtung erstattet. 2Darüber hinausgehende Übernachtungskosten können erstattet werden, soweit ihre Unvermeidbarkeit nachgewiesen wird oder vor Antritt der Dienstreise der Höhe nach anerkannt wurden. 3Übernachtungskosten, die die Kosten des Frühstücks einschließen, sind vorab um 4,50 EUR bei Übernachtungen im Inland, bei Übernachtungen im Ausland um 20 vom Hundert des für den Übernachtungsort maßgebenden Auslandstagegeldes für eine mehrtägige Auslandsdienstreise zu kürzen.

 

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der Dienstreisende seines Amtes wegen eine unentgeltlich bereitgestellte Unterkunft ohne triftigen Grund nicht in Anspruch nimmt oder wenn das Entgelt für eine Unterkunft in den erstattungsfähigen Nebenkosten enthalten ist.

[1] Anzuwenden ab 01.01.2002.

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