Leitsatz

Das Reisebüro ist zwar zum Hinweis auf die Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet.

 

Sachverhalt

Der BGH hatte über einen Fall der Haftung des Reisebüros gegenüber dem Reisekunden für ein Beratungsverschulden zu entscheiden. Beim Buchen einer dreimonatigen USA-Reise wurde der Kunde nur auf eine Reiserücktrittsversicherung hingewiesen. Diese schloss er auch ab. Er musste dann die Reise wegen einer Erkrankung schon auf dem Hinflug abbrechen. Der Versicherer lehnte jegliche Leistung ab, da es sich um einen Abbruch der Reise, nicht jedoch um einen Rücktritt gehandelt habe. Dem Kunden entstand mangels einer Reiseabbruchversicherung ein Schaden von ungefähr 4 000 EUR. Diesen Schaden wollte er vom Reisebüro ersetzt haben.

Amtsgericht und Landgericht wiesen die Klage ab, denn das Reisebüro brauche nicht ungefragt auf die Möglichkeit einer Abbruchversicherung hinzuweisen. Der BGH sah es ähnlich und stellte klar, dass hier das Reisebüro mit dem Reisekunden einen eigenen Reisevermittlungsvertrag mit Haftungsfolgen abgeschlossen hatte. Ein solcher Reisevermittlungsvertrag hat zwar normalerweise nur die Beratung des Kunden bei der Auswahl oder Zusammenstellung einer seinen Wünschen entsprechenden Reise zum Gegenstand, nicht hingegen die Versicherungsberatung. Anders kann es aber sein, wenn das Reisebüro ähnlich wie ein Reiseveranstalter auftritt. Soweit danach eine Pflicht des Reisebüros zur Versicherungsberatung besteht, hat der BGH jedoch in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen entschieden, dass das Reisebüro ebenso wie der Reiseveranstalter gemäß der vom Gesetzgeber in § 6 Abs. 2 lit. i BGB-InfoV getroffenen Entscheidung nur zum Hinweis auf die Möglichkeiten des Abschlusses einer Reiserücktrittskosten und einer Rücktransportkostenversicherung, nicht aber einer Reiseabbruchsversicherung verpflichtet ist. Der BGH hat auch eine verhältnismäßig lange Reisedauer und einen hohen Reisepreis nicht für ausreichend gehalten, um weitergehende Aufklärungspflichten zu begründen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 25.07.2006, X ZR 182/05. – Vgl. zum Reisevertragsrecht auch Gruppe 16 S. 449.

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