Wenn sich der Mieter entgegen seiner vertraglichen Verpflichtung weigert, seine Reinigungspflicht zu erfüllen, kann ihn der Vermieter darauf verklagen und aus dem Urteil bei weiterer Nichterfüllung vollstrecken (§ 887 ZPO). In dieser Vorschrift ist bestimmt, dass der Gläubiger (hier: der Vermieter) vom Gericht ermächtigt wird, die geschuldete Leistung auf Kosten des Schuldners (hier: des Mieters) vornehmen zu lassen. Ferner kann der Gläubiger beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die dadurch entstehen.

Problematisch ist es, wenn der Vermieter in diesem Fall eine Reinigungsfirma beauftragt und die Kosten auf den Mieter umlegen will.

 
Praxis-Tipp

Vorgehensweise

Ist der Mieter mit der Treppenreinigung in Verzug, ist es besser, den Mieter unter Fristsetzung zur Treppenreinigung aufzufordern und die Kosten einer Ersatzkraft als Verzugsschaden geltend zu machen.[1]

 
Praxis-Tipp

Mietvertrag ändern durch Klage gegen Mieter

Der sicherere, aber umständlichere Weg ist eine Klage auf Änderung des Mietvertrags. Der Vermieter muss dann darlegen und beweisen, dass es aufgrund der mangelhaften Reinigung zu erheblichen Störungen kommt.[2]

 
Hinweis

Kündigung bei Weigerung zur Reinigung?

Ob einem beharrlich die Reinigungspflicht verweigernden Mieter nach Abmahnung fristlos oder ordentlich gekündigt werden kann, ist umstritten. Es wird, wie so oft, auf den Einzelfall ankommen (z. B. Weigerung trotz eines rechtskräftigen Endurteils).

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