I. Der Kl., VN einer bei der Bekl. gehaltenen Wohngebäudeversicherung, begehrt die Feststellung, dass die Bekl. dem Grunde nach verpflichtet sei, Entschädigung für das am 15.9.2010 abgebrannte versicherte Gebäude, ein ehemals von den Söhnen des Kl. bewohntes Einfamilienhaus, zu leisten.

Am Abend des 15.9.2010 brannte das versicherte Gebäude ab. Im Rahmen ihrer für die Schadenregulierung erforderlichen Untersuchungen ging die Bekl. insb. auch der Frage nach, ob eine sog. Eigenbrandstiftung vorliege. Mit an den damaligen Rechtsanwalt des Kl. gerichtetem Schreiben vom 25.11.2010 fragte die Bekl. unter anderem:

" … vor dem Hintergrund einer möglichen vorsätzlichen Brandlegung müssen wir … [den Kl.] auch fragen, ob er Kenntnis über Sachverhalte hat, die den Verdacht nahelegen, dass K und/oder T den Brand gelegt haben. Haben Sie Kenntnis von Sachverhalten, wie z.B. finanzielle, berufliche oder persönliche Schwierigkeiten, die ein Motiv für eine Brandlegung seitens des K bzw. T darstellen können?"

Hierauf ließ der Kl. seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 21.12.2010 antworten, dass er über irgendwelche finanziellen Probleme oder irgendwelche anders gelagerte Probleme seiner Kinder keinerlei Kenntnis habe. Da sei nach seinem Wissensstand nichts vorhanden.

Weitere Ermittlungen der Bekl. ergaben allerdings, dass K am 24.4.2009 wegen Computerbetruges zu einer – zur Bewährung ausgesetzten – Freiheitstrafe von acht Monaten verurteilt worden war. Er hatte in den Jahren 2006/2007 als Aushilfskraft einer Versicherungsagentur die Zeugin H (im Folgenden Geschädigte) im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Sterbegeldversicherung dazu bewogen, 10.000 EUR auf ein von ihm eingerichtetes Konto zu zahlen und sodann unbefugt von diesem Geld insgesamt 6.816,88 EUR für sich entnommen. Im daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren hatte die zuständige Staatsanwaltschaft Ende April 2008 Gewinnabschöpfungsmaßnahmen eingeleitet. Zudem hatte der Leiter der Versicherungsagentur wegen stornierter Versicherungsverträge Provisionsrückzahlungsforderungen i.H.v. 3.000 EUR gegen K erhoben und nach einem Mahnverfahren titulieren lassen. K hatte am 10.3.2008 die eidesstattliche Versicherung abgegeben.

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