§§ 18 - 19 [Geltungsbereich und Vermögensarten]

§ 18 Geltungsbereich

 

(1) Die besonderen Bewertungsvorschriften §§ 19 bis 77) gelten für die Vermögensteuer.

 

(2) Der Erste Abschnitt der besonderen Bewertungsvorschriften §§ 20 bis 66) gilt nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze auch für die Grundsteuer, die Gewerbesteuer, die Erbschaftsteuer und die Grunderwerbsteuer.

 

(3) Soweit sich nicht aus den §§ 20 bis 77 etwas anderes ergibt, finden neben diesen auch die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes §§ 1 bis 17) Anwendung.

§ 19 Vermögensarten

Das Vermögen, das nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieses Gesetzes zu bewerten ist, umfaßt die folgenden Vermögensarten:

 

1.

land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 28 bis 49, § 26),

 

2.

Grundvermögen (§§ 50 bis 53, § 26),

 

3.

Betriebsvermögen (§§ 54 bis 66, § 26),

 

4.

sonstiges Vermögen (§§ 67 bis 69).

§§ 20 - 66 Erster Abschnitt Einheitsbewertung

§§ 20 - 23 A. Grundbegriffe

§ 20 Einheitswerte

Die Werte, die nach den Vorschriften dieses Abschnitts gesondert festgestellt werden, gelten als Einheitswerte.

§ 21 Hauptfeststellung

 

(1) 1Die Einheitswerte werden allgemein festgestellt (Hauptfeststellung):

 

1.

in Zeitabständen von je 6 Jahren:

für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und des Grundvermögens, für die Betriebsgrundstücke (§ 57) und für die Gewerbeberechtigung (§ 58);

 

2.

in Zeitabständen von je 3 Jahren:

für die wirtschaftlichen Einheiten des Betriebsvermögens.

2Der Minister der Finanzen kann bestimmen, daß die Hauptfeststellung in kürzeren oder längeren als den im Satz 1 bezeichneten Zeitabständen vorgenommen wird. 3Die Bestimmung kann sich auf einzelne Vermögensarten oder Vermögensunterarten beschränken.

 

(2) 1Der Hauptfeststellung werden die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres (Hauptfeststellungszeitpunkt) zugrunde gelegt. 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§ 22 Fortschreibung

 

(1) 1Der Einheitswert wird neu festgestellt (Wertfortschreibung) wenn der Wert, der sich für den Beginn eines Kalenderjahres ergibt, um mehr als den fünften Teil, mindestens aber um 1.000 M von dem Einheitswert des letzten Feststellungszeitpunktes abweicht. 2Beruht bei einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, einem Grundstück oder einem Betriebsgrundstück die Abweichung auf einer Bestandsveränderung, so wird der Einheitswert schon dann neu festgestellt, wenn der Wert infolge der Bestandsveränderung allein um mehr als den zwanzigsten Teil, mindestens aber um 500 M, abweicht. 3Eine Bestandsveränderung liegt insbesondere vor,

 

1.

wenn die Grundstücksfläche durch Erwerb oder Abtrennung vergrößert oder verkleinert wird;

 

2.

wenn der Gebäudebestand durch Neubau, Anbau oder Aufbau oder durch Abbruch, Abbrand u. dgl. verändert wird.

4Der Minister der Finanzen kann die Wertgrenzen (Sätze 1 und 2) anders festsetzen.

 

(2) 1In den Fällen des Abs. 1 und in den anderen Fällen der Fortschreibung (§ 225a Abs. 1 Ziff. 2 der Abgabenordnung) werden die Verhältnisse bei Beginn des Kalenderjahres zugrunde gelegt, das auf die Änderung folgt (Fortschreibungszeitpunkt). 2Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§ 23 Nachfeststellung

 

(1) Für wirtschaftliche Einheiten (Untereinheiten), für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2)

 

1.

die wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) neu gegründet wird;

 

2.

für eine bereits bestehende wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) der Grund für die Befreiung von einer Steuer wegfällt.

 

(2) 1Der Nachfeststellung werden die Verhältnisse zugrunde gelegt, die auf den Beginn des Kalenderjahres ermittelt worden sind, das dem maßgebenden Ereignis folgt (Nachfeststellungszeitpunkt). 2Endet in den Fällen des Abs. 1 Ziff. 2 die Steuerbefreiung aus dem Grund, weil die Befreiung für eine bestimmte ist, so ist abweichend von Beginn des Kalenderjahres, in dem die Steuerpflicht eintritt. 3Die Vorschriften im § 32 Abs. 2 und § 63 über die Zugrundelegung eines anderen Zeitpunktes bleiben unberührt.

§§ 24 - 66 B. Wertermittlung

§§ 24 - 27 [Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung]

§ 24 Umfang der wirtschaftlichen Einheit bei Vermögenszusammenrechnung

Die Zurechnung mehrerer Wirtschaftsgüter zu einer wirtschaftlichen Einheit (§ 2) wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Wirtschaftsgüter

 

1.

zum Teil dem einen, zum Teil dem anderen Ehegatten gehören, wenn das Vermögen der Ehegatten zusammenzurechnen ist (§ 75 Abs. 1);

 

2. (weggefallen)

§ 25 Abrundung

Die Einheitswerte werden wie folgt abgerundet:

 

1.

Einheitswerte bis zu 5.000 M auf volle 10 M. 2Beträge bis zu 5 M werden nach unten, Beträge über 5 M nach oben abgerundet;

 

2.

Einheitswerte über 5.000 M auf volle 100 M. 2Beträge bis zu 50 M werden nach unten, Beträge über 50 M nach oben abgerundet.

§ 26 Bewertung von in anderen Staaten befindlichem Sachvermögen

Für die Bewertung des in anderen Staaten befindlichen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens, Grundvermögens und Betriebsvermögens von Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder als juristische Person ihren Sitz in der Deutschen Demokratischen Republik haben, gelten die Vorschriften des Ersten Teils dieses Gesetzes, insbesondere § 10 und § 11 Abs. 3.

§ 27 Bewertung von in der Deutschen Demokratischen Republik befindlichem Sachvermögen

Für die Bewertung des in der Deutschen ...

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