Zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören:
1. |
landwirtschaftliches Vermögen §§ 29 bis 40), |
2. |
forstwirtschaftliches Vermögen (§§ 45 und 46), |
3. |
Weinbauvermögen (§ 47), |
4. |
gärtnerisches Vermögen (§ 48), |
5. |
übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen (§ 49). |
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