(1) 1Für den Bestand und die Bewertung sind die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt (Absätze 2 der §§ 21 bis 23) maßgebend. 2Für die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften gilt der Stichtag, der sich nach § 69 ergibt.

 

(2) Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf den Schluß des Kalenderjahres machen, ist dieser Abschlußtag zugrunde zu legen.

 

(3) 1Für Betriebe, die regelmäßig jährliche Abschlüsse auf einen anderen Tag machen, kann auf Antrag zugelassen werden, daß der Schluß des Wirtschaftsjahres zugrunde gelegt wird, das dem Feststellungszeitpunkt vorangeht. 2An den Antrag bleibt der Betrieb auch für künftige Feststellungen der Einheitswerte insofern gebunden, als stets der Schluß des letzten regelmäßigen Wirtschaftsjahres zugrunde zu legen ist.

 

(4) Der auf den Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3) ermittelte Einheitswert gilt als Einheitswert vom Feststellungszeitpunkt.

 

(5) Die Absätze 2 und 3 sind nicht anzuwenden:

 

1.

auf Betriebsgrundstücke (§ 57). 2Für ihren Bestand und ihre Bewertung bleiben die Verhältnisse im Feststellungszeitpunkt maßgebend. 3§ 32 Abs. 2 bleibt unberührt;

 

2.

auf die Bewertung von Wertpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften. 2Für die Bewertung bleiben die Verhältnisse des Stichtages maßgebend, der sich nach § 69 ergibt. 3Für den Bestand ist der Abschlußzeitpunkt (Absätze 2 und 3) maßgebend.

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