Leitsatz

In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.

 

Fakten:

Der Gebäudefeuerversicherer macht Regressansprüche gegen den Mieter geltend. Nach dem Mietvertrag war der Mieter verpflichtet, die Kosten u.a. für die Feuerversicherung zu übernehmen. Nach einem vom 13-jährigen Sohn des Mieters verursachten Brand zahlte die Feuerversicherung an den Vermieter über 206.000,- DM. Diesen Betrag verlangt sie vom Mieter zurück. Das Gericht entschied, dass die Versicherung beim Mieter keinen Regress nehmen kann. Beteiligt sich der Mieter anteilig an den Brandversicherungskosten als Betriebskosten zur Miete, besteht eine stillschweigende Haftungsbeschränkung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Welches Interesse die Parteien als versichert vereinbart haben, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln. Hier ist der Vertrag nicht dahingehend auszulegen, dass die Parteien des Versicherungsvertrages den Mieter als Mitversicherten in den Vertrag einbeziehen wollen. Aber dem erkennbaren und schützenswerten Interesse des Versicherungsnehmers und Vermieters an einem Regressverzicht für Fälle leichter Fahrlässigkeit stehen keine solchen Interessen des Versicherers entgegen, die es ihm erlaubten, sich einem Regressverzicht zu entziehen.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 08.11.2000, IV ZR 298/99

Fazit:

Die Entscheidung bestätigt die Rechtsprechung zur Haftungsbeschränkung des an den Versicherungskosten beteiligten Mieters. Der Regressverzicht des Versicherers für leichte Fahrlässigkeit hängt auch nicht davon ab, ob der Mieter eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hat.

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