[1]

Art. 19 Überleitung

 

(1) § 44 der Grundbuchordnung in der Fassung dieses Gesetzes ist nur auf noch nicht im Grundbuch vollzogene Eintragungen, Umschreibungen oder Neufassungen anzuwenden.

 

(2) 1§ 29 Abs. 1 bis 3, §§ 30, 31, 48 und 69 Abs. 4 der Energieverordnung vom 1. Juni 1988 (GBl. I Nr. 10 S. 89), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juli 1990 (GBl. I Nr. 46 S. 812), sowie die dazu ergangenen Rechtsvorschriften in der Fassung der Fünften Durchführungsbestimmung zur Energieverordnung - Anpassungsvorschriften - vom 27. August 1990 (GBl. I Nr. 58 S. 1423), die nach der in Anlage II Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 4 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1202) bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 fortgelten, treten außer Kraft, soweit die Rechte bezüglich der Energieanlagen nach § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes gesichert sind. 2Mitbenutzungsrechte nach § 40 des Wassergesetzes vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 26 S. 467) erlöschen, soweit § 9 des Grundbuchbereinigungsgesetzes auf die in seinem Absatz 9 genannten Anlagen erstreckt wird, mit dem Wirksamwerden dieser Erstreckung.

 

(3) 1Artikel 13 Nr. 3 Buchstabe k läßt bereits vollzogene Eintragungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. 2Auf Grund des Artikels 233 § 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung auf Widerspruch hin begründete Vormerkungen erlöschen spätestens nach Ablauf von vier Monaten von dem Inkrafttreten der in Satz 1 genannten Vorschrift an. 3Artikel 233 § 13 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend.

 

(4) 1Die Grundstücksverkehrsordnung gilt auch in laufenden Verfahren. 2Bei Fortfall der Genehmigungspflicht ist das Verfahren einzustellen. 3Auf eine Genehmigung, die vor Abschluß des genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes erteilt wurde, das bei Inkrafttreten dieses Gesetzes auch noch nicht abgeschlossen worden ist, ist § 1 Abs. 1 Satz 2 der Grundstücksverkehrsordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Frist mit Inkrafttreten dieses Gesetzes beginnt.

 

(5) 1In Ländern, die Landgerichte und das Oberlandesgericht noch nicht eingerichtet haben, ist das Bodensonderungsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Landgerichts das Bezirksgericht und an die Stelle des Oberlandesgerichts der besondere Senat des Bezirksgerichts tritt. 2Soweit nach den bisherigen Vorschriften eine Sonderung von Grundstücken begonnen und noch nicht mit einer bestandskräftigen Feststellung der Grenzen abgeschlossen worden ist, können solche Verfahren nach den Vorschriften des Bodensonderungsgesetzes abgeschlossen werden; erfolgte Anhörungen von Beteiligten brauchen nicht wiederholt zu werden. 3Für ein Bodensonderungsverfahren können die Ergebnisse bereits durchgeführter Vermessungsarbeiten auch dann verwertet werden, wenn sie noch nicht zur Übernahme in das amtliche Verzeichnis geeignet sind.

 

(6) 1Artikel 16 ist, soweit dort nichts Abweichendes bestimmt ist, auf Verfahren anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch keine bestandskräftige Entscheidung der Zuordnungsbehörde ergangen ist. 2Artikel 16 Nr. 5 Buchstabe d Unterbuchstabe aa gilt rückwirkend von dem 22. Juli 1992 an. 3Soweit Entscheidungen bestandskräftig geworden sind, die im Widerspruch zu § 1a Abs. 4 des Vermögenszuordnungsgesetzes und zu dem Wohnungsgenossenschaft-Vermögensgesetz stehen, sind sie entsprechend den Festlegungen jener Gesetze zu ändern. 4Soweit Personen, die nicht Begünstigte einer Zuordnung sein können, im Zuordnungsverfahren angehört worden sind und die Entscheidung Ausführungen zur Wirksamkeit eines Erwerbs aus ehemaligem Volkseigentum enthält, erfaßt die Bestandskraft des Bescheids auch die Feststellungen zur Wirksamkeit des Erwerbs. 5Die Klagefrist für den Betroffenen beginnt dann zwei Wochen von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an; die §§ 58 und 60 der Verwaltungsgerichtsordnung gelten entsprechend. 6Sind Einrichtungen, Grundstücke und Gebäude entgegen § 7a des Vermögenszuordnungsgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung veräußert worden, so gilt § 10 Abs. 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes in der Fassung dieses Gesetzes entsprechend. 7Soweit in einem Land noch kein Oberverwaltungsgericht besteht, tritt an seine Stelle der Senat für Verwaltungssachen des Bezirksgerichts.

 

(7) 1 § 12, § 13 Abs. 2, § 18 Abs. 1 Satz 2 und § 19 Abs. 1 Satz 2 des Vermögenszuordnungsgesetzes sind auch auf Rückübertragungsansprüche öffentlicher Körperschaften nach der in Anlage II Kapitel II Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1150) aufgeführten Maßgabe d anzuwenden. 2Zuständig für die in § 12 Abs. 3 des Vermögenszuordnungsgesetzes bezeichnete Entscheidung ist der Präsident der Treuhandanstalt.

 

(8) 1Register, in die landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften, Produktionsgenossenschaften des Handwerks oder andere Genossenschaften oder kooperative Einrichtunge...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge