(1)[1] 1Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein. 2§ 3 Satz 3 gilt entsprechend.

Bis 30.06.2023:

(1) Der Inhalt des elektronisch geführten Refinanzierungsregisters muss auf Dauer unverändert in lesbarer Form wiedergabefähig sowie auf Dauer revisionssicher archiviert sein.

 

(2) 1Der Inhalt des elektronischen Refinanzierungsregisters muss auf dem Bildschirm und in Ausdrucken in einer Weise sichtbar gemacht werden können, die die Eintragungen nach Form und Inhalt vollständig abbildet. 2Das elektronische Refinanzierungsregister muss jederzeit vollständig ausgedruckt werden können.

[1] Abs. 1 geändert durch Pfandbriefrechtliche Änderungsverordnung vom 04.10.2022. Anzuwenden ab 01.07.2023.

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