Zahlt die beklagte Partei oder erfüllt sie einen anderen mit der Klage verfolgten Anspruch nach Rechtshängigkeit der Klage, jedoch vor Ende der mündlichen Verhandlung, muss die klägerische Partei den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären. Dies kann auch teilweise erfolgen, wenn der Anspruch teilweise erfüllt wird.

Schließt sich der Beklagte der Erledigungserklärung an, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes. Es prüft demnach, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Der voraussichtlich Unterlegene des Verfahrens hat dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Kostenanträge sind dabei nicht erforderlich, aber zulässig.

Der Beklagte ist nicht verpflichtet, sich der Erledigungserklärung anzuschließen, insbesondere dann nicht, wenn Streit über die Erledigung als solche besteht. Der Beklagte kann dann einen entsprechenden Antrag auf Klageabweisung stellen. Eine einseitige Erledigungsklärung des Klägers ist der Antrag an das Gericht, die Erledigung der Hauptsache festzustellen. Das ist eine zulässige Klageänderung. Das Gericht prüft in diesem Fall, ob überhaupt eine Erledigung eingetreten ist und ob die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Über die Kosten ist dann nach §§ 91, 92 ff. ZPO zu entscheiden. § 91a ZPO ist nicht anwendbar.

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