Der Beklagte ist nicht verpflichtet, sich der Erledigungserklärung des Klägers anzuschließen, insbesondere dann nicht, wenn Streit über die Erledigung als solche besteht. Der Beklagte kann dann einen entsprechenden Antrag auf Klageabweisung stellen.

Schließt sich der Beklagte jedoch der Erledigungserklärung an, entscheidet das Gericht nach § 91a ZPO durch Beschluss über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Sach- und Streitstandes. Es prüft demnach, ob die Klage zum Zeitpunkt der Erledigung zulässig und begründet war. Der voraussichtliche Unterlegene des Verfahrens hat dann die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Kostenanträge sind dabei nicht erforderlich, aber zulässig.

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