Leitsatz

  1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Beschlussanfechtungsantrag (gegen eine Verwalterbestellung) entfällt, wenn ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss Bestandskraft erlangt
  2. Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Antragserweiterung (hier: Hilfsantragstellung) obliegt der Ermessensentscheidung des Landgerichts
 

Normenkette

§ 34 WEG; §§ 91a, 263, 533 ZPO

 

Kommentar

  1. Ein Beschlussanfechtungsantrag wird bereits in erster Instanz unzulässig, wenn durch einen nicht angefochtenen Zweitbeschluss Erledigung der Hauptsache eingetreten ist (vorliegend zur Anfechtung eines Verwalterbestellungsbeschlusses). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anfechtung des Erstbeschlusses entfällt nämlich, wenn ein inhaltsgleicher Zweitbeschluss Bestandskraft erlangt hat (vgl. z.B. Niedenführ/Schulze, WEG, 7. Aufl. vor §§ 43 ff. Rn. 48). Auch eine Verwalterbestellung für einen längeren Zeitraum im Zweitbeschluss bedeutet Inhaltsgleichheit, wenn dieser Zweitbeschluss auch den Zeitraum umfasst, für den der weitere Beteiligte bereits im Erstbeschluss zum Verwalter bestellt wurde. Damit wird der Regelungsgehalt des Erstbeschlusses mitumfasst.
  2. Was die Beurteilung der Sachdienlichkeit einer Antragserweiterung im Beschwerdeverfahren betrifft (hier: Anfechtung der Verwalterbestellung und Hilfsantragstellung auf Abberufung aus wichtigem Grund), obliegt diese der Ermessensentscheidung des LG, die vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Ermessensfehler überprüft werden kann. Vorliegend hat das LG die maßgeblichen Tatsachen für seine Verneinung einer Sachdienlichkeit der Antragserweiterung festgestellt und gewürdigt, auch wenn das Argument des Verlustes einer Tatsacheninstanz für sich allein noch kein Grund wäre, eine Sachdienlichkeit zu verneinen (BGH v. 12.5.1992, VI ZR 118/91, NJW 1992, 2296).
 

Link zur Entscheidung

BayObLG, Beschluss vom 12.01.2005, 2Z BR 187/04

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