Leitsatz

Das AG hatte den von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu zahlenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren festgesetzt.

Hiergegen wandte sich der Antragsgegner mit der Beschwerde und der Begründung, das vereinfachte Verfahren sei nicht statthaft, da es mit dem zugunsten des Landes Schleswig-Holstein ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG vom 12.6.2006 bereits einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Unterhaltstitel gebe.

Das Rechtsmittel erwies sich als erfolgreich.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, die Beschwerde sei begründet, da das vereinfachte Verfahren im vorliegenden Fall nicht statthaft sei. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss zugunsten des Landes Schleswig-Holstein stelle einen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Schuldtitel dar.

Dem stehe nicht entgegen, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2006 nicht den gesamten Zeitraum abdecke, der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss betreffe lediglich den vom Antragsgegner zu zahlenden Kindesunterhalt für die Zeit vom 1.7.2005 bis zum 16.11.2011. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei der vom Antragsgegner zu zahlende Kindesunterhalt für die Zeit ab dem 1.2.2008.

Der Umstand, dass der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 12.6.2006 nicht zugunsten der Antragstellerin, sondern zugunsten des Landes Schleswig-Holstein ergangen sei, ändere nichts daran, dass auch dieser Schuldtitel den Unterhaltsanspruch des Kindes zum Gegenstand hat. Das Land Schleswig-Holstein habe damals die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin aus übergegangenem Recht geltend gemacht, da es Unterhaltsvorschussleistungen an oder für das Kind erbracht habe und auch für die Zukunft bewilligt hätte. Dies führe gemäß § 7 Abs. 1 UVG zu einem Anspruchsübergang.

Der bereits vorhandene Schuldtitel sei auch geeignet, der Antragstellerin eine Durchsetzung ihrer Unterhaltsansprüche im Wege der Zwangsvollstreckung zu ermöglichen. Sie könne sich gemäß § 727 Abs. 1 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung von dem Schuldtitel erteilen lassen, da sie aufgrund der am 15.2.2008 mit der Unterhaltsvorschusskasse des Landes Schleswig-Holstein getroffenen Rückabtretungsvereinbarung Rechtsnachfolger des Landes Schleswig-Holstein sei.

 

Link zur Entscheidung

Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.11.2009, 12 UF 47/09

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