Der BGH hält die Nichtzulassungsbeschwerde für unzulässig! Die Beschwer betrage nur 15.890 EUR. Die Hilfsaufrechnung in Höhe von 12.610 EUR, die eine Erhöhung des Streitwerts zur Folge hätte (Hinweis auf §§ 47, 45 Abs. 3 GKG), weil eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergangen sei (Hinweis u. a. auf OLG Düsseldorf, Beschluss v. 12.8.1996, 6 U 8/95, MDR 1996 S. 1299 und OLG Celle, Beschluss v. 1.11.1983, 5 W 28/83, AnwBl. 1984 S. 311), werde von B mit der Nichtzulassungsbeschwerde nicht weiterverfolgt.

Die Zurückweisung der Hilfsaufrechnung durch das Berufungsgericht mangels Gegenseitigkeit greife B in der Sache nicht an. Er berufe sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren hilfsweise vielmehr nur noch auf das geltend gemachte Zurückbehaltungsrecht wegen des zugleich auch hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs gerichtet auf Zahlung der Restkaufpreise in Höhe von 12.610 EUR. Die hilfsweise Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts führe aber – anders als eine Hilfsaufrechnung (Hinweis auf § 322 Abs. 2 ZPO) – nicht zu einer Erhöhung der Beschwer um den Wert des geltend gemachten Zurückbehaltungsrechts (Hinweis auf BGH, Beschluss v. 16.4.1996, XI ZR 302/95, MDR 1996 S. 960, juris Rn. 5).

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