Der Bauträger B errichtet eine Wohnungseigentumsanlage und veräußert sämtliche Wohnungseigentumsrechte. Nach Fertigstellung der Wohnungseigentumsanlage wird das gemeinschaftliche Eigentum am 15.11.2011 unter Vorbehalt verschiedener Mängel abgenommen. Am 18.10.2012 beschließen die Wohnungseigentümer, gegen B Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Ferner bestimmen sie, Rechtsanwalt X solle B zur Beseitigung der Mängel auffordern. Für den Fall, dass die Frist fruchtlos verstreicht, werden die Verwaltungsbeiräte gemeinsam mit dem Verwalter ermächtigt, mit X das weitere Vorgehen abzustimmen und gegebenenfalls namens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K eine Klage auf Mängelbeseitigung bzw. Schadensersatz einzureichen.

So geschieht es. Mit der Klage verlangt K von B Ersatz für die Beseitigung des Mangels an einer feuchten, im Sondereigentum stehenden Kellerwand in Höhe von 10.545,58 EUR sowie einen Vorschuss zur Mängelbeseitigung in Höhe von 41.120 EUR. B erklärt hilfsweise die Aufrechnung mit einer Restkaufpreisforderung gegen 4 Wohnungseigentümer in Höhe von 12.610 EUR – zunächst gegen den Vorschussanspruch und nachrangig gegen den geltend gemachten Schadensersatzanspruch.

Das LG verurteilt B zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 10.545,58 EUR sowie zur Zahlung eines Vorschusses wegen verschiedener Mängel in Höhe von 15.990 EUR. Im Übrigen weist es die Klage ab. Die Hilfsaufrechnung sieht es wegen fehlender Gegenseitigkeit der Forderungen als unbeachtlich an. Auf die Berufung des B ändert das OLG das Urteil ab und verurteilt B unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen lediglich zur Zahlung eines Vorschusses in Höhe von 15.890 EUR wegen verschiedener Mängel. Die von B auch in zweiter Instanz geltend gemachte Hilfsaufrechnung lässt es ebenfalls nicht durchgreifen. Hiergegen wendet sich B mit der Nichtzulassungsbeschwerde, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Klage, hilfsweise die Verurteilung Zug um Zug gegen Zahlung der Restkaufpreise in Höhe von 12.610 EUR erreichen möchte.

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