Ohne Erfolg! Die Beschwer einer zur Auskunftserteilung verpflichteten Partei sei nach ihrem Interesse zu bemessen, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dafür sei grundsätzlich auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der Auskunft erfordere. Es komme darauf an, welcher Aufwand im konkreten Fall voraussichtlich anfalle bzw. – wenn der Beklagte die Auskunft (zur Abwehr der Zwangsvollstreckung oder nach Einlegung des Rechtsmittels) bereits erteilt habe – welcher Aufwand hierfür habe betrieben werden müssen.

Aus rechtlicher Sicht sei es nicht zu beanstanden, dass das KG Berlin bei der Bemessung der Beschwer nicht die von B angegebenen 22 Stunden, sondern lediglich 10 Stunden angesetzt habe. Der Aufwand zur Erfüllung des titulierten Anspruchs sei auch nicht deswegen höher ausgefallen, weil umfassende Prüfungen, Besprechungen und auch Rücksprachen mit dem Energieversorger erforderlich gewesen seien. Der insoweit angeführte Aufwand beziehe sich nicht ausschließlich auf die Erstellung einer neuen Abrechnung, sondern sei teilweise bereits im Zusammenhang mit der Erhebung von Einwendungen gegen den eingeklagten Anspruch entstanden.

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