Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer K nimmt die B-GmbH auf erneute Abrechnung der Heizkosten für das Jahr 2015 entsprechend den Vorgaben des zwischen K und der Rechtsvorgängerin der B-GmbH geschlossenen Wärmelieferungsvertrags aus dem Jahr 1984 und auf Aushändigung der Rechnung in Anspruch.

K ist der Ansicht, die ihr unter dem 17.6.2016 erteilte Heizkostenabrechnung entspreche nicht den Vorgaben des Wärmelieferungsvertrags. Das LG gibt der Klage statt. Die hiergegen gerichtete Berufung hält das KG Berlin für unzulässig. K sei nicht in Höhe von mehr als 600 EUR beschwert. Dagegen wendet sich K zum BGH.

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