Leitsatz
Rechtsmittel gegen (einseitige) Hauptsacheerledigung
Normenkette
(§ 20 Abs. 1 FGG; , § 45 Abs. 1 WEG)
Kommentar
Die sofortige und sofortige weitere Beschwerde eines Antragsgegners ist grundsätzlich gegen Beschlüsse statthaft, mit denen nach einseitiger Erledigungserklärung des Antragstellers das Gericht die Erledigung der Hauptsache feststellt und eine Kostenentscheidung getroffen hat.
Für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlich ist jedoch das Übersteigen des Beschwerdewerts, der sich nur noch nach den in den Vorinstanzen bis zur Erledigterklärung entstandenen Kosten richtet.
Link zur Entscheidung
(BayObLG, Beschluss vom 05.09.2002, 2Z BR 81/02, ZMR 12/2002, 949)
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