Leitsatz

In einem Verfahren nach dem GewSchG über die künftige Nutzung der gemeinsamen ehelichen Wohnung hatte das FamG - verfahrenswidrig - aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden und eine einstweilige Verfügung erlassen, obgleich folgerichtig über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zu entscheiden gewesen wäre, gegen das die Berufung der statthafte Rechtsbehelf gewesen wäre. Die Frist des § 517 ZPO war längst verstrichen.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG vertrat die Auffassung, das FamG habe verfahrenswidrig eine einstweilige Verfügung erlassen, da der Streit der beteiligten Eheleute der Regelung des § 23b Abs. 1 Nr. 8a GVG unterfalle, da er sich auf die künftige Nutzung der gemeinsamen ehelichen Wohnung bezog. Die Erstrichterin hatte aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden, von ihrem Standpunkt aus wäre daher über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung durch Urteil zu entscheiden gewesen, gegen das als Rechtsmittel die Berufung in Frage gekommen wäre. Die Berufungsfrist war jedoch bereits verstrichen.

Das OLG verwies insoweit auf die allgemeine Auffassung, wonach Parteien dadurch, dass das Gericht seine Entscheidungen in einer falschen Form verlautbart, keinen Rechtsnachteil erleiden dürfen. Ihnen stehe deshalb sowohl derjenige Rechtsbehelf zu, der nach der Art der tatsächlich ergangenen Entscheidung statthaft sei, als auch dasjenige Rechtsmittel, das bei einer in der richtigen Form ergangenen Entscheidung zulässig wäre (Grundsatz der Meistbegünstigung, vgl. auch BGH in NJW 1999, 582 ff.).

Gem. § 936 ZPO i.V.m. § 924 ZPO finde gegen den Beschluss, durch den eine einstweilige Verfügung erlassen werde, der Widerspruch statt, über den das Gericht aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden habe. Aufgrund dessen werde das erstinstanzliche Gericht nunmehr über den Widerspruch des Ehemannes in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.

 

Link zur Entscheidung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.07.2005, 6 UF 124/05

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