In § 33a Abs. 5 EStG ist geregelt, dass eine Anwendung des § 33 EStG neben der Vorschrift von § 33a EStG ausscheidet. Nur Aufwendungen, die einem Stpfl. für die krankheits- oder behinderungsbedingte Unterbringung eines Angehörigen in einem Altenpflegeheim entstehen, sind außergewöhnliche Belastungen i. S. d. § 33 EStG.[1] Abziehbar sind neben den Pflegekosten auch die Kosten, die auf die Unterbringung und Verpflegung entfallen, soweit es sich hierbei um gegenüber der normalen Lebensführung entstehende Mehrkosten handelt. Im Hinblick auf die Zumutbarkeitsregel in § 33 EStG ist der Steuervorteil gegenüber § 33a EStG in Fällen der behinderungsbedingten Unterbringung für den unterstützenden Steuerpflichtigen immer zu prüfen.

Krankheitsbedingte Heimunterbringungskosten sind als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig, soweit sie nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum medizinisch indizierten Aufwand stehen (Wohnfläche im Heim).[2]

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