Leitsatz

In den Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in Wohnungseigentumssachen entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn im Einverständnis mit den Beteiligten oder aus besonderen Gründen ausnahmsweise ohne mündliche Verhandlung entschieden wird.

 

Fakten:

In einer Wohnungseigentumssache entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn von der nach § 44 Abs. 1 WEG für die Tatsacheninstanzen grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung ausnahmsweise abgesehen wird und eine abschließende Entscheidung ergeht. Die Sollbestimmung in § 44 Abs. 1 WEG ist nämlich wie die Vorschrift in § 128 Abs. 1 ZPO dahin auszulegen, dass in Wohnungseigentumssachen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich stattfinden muss. Das Gericht darf auf eine mündliche Verhandlung nur mit dem Einverständnis der Beteiligten oder aus besonderen, in dem Beschluss darzustellenden Gründen verzichten, wenn eine weitere Sachaufklärung nicht erwartet und die Gewährung des rechtlichen Gehörs auf andere Weise sichergestellt werden kann. Die Zuerkennung der Terminsgebühr ist auch deswegen geboten, weil der besondere Aufwand des Rechtsanwalts für die Vorbereitung einer zu verhandelnden Sache auch dann vergütet werden soll, wenn ausnahmsweise ohne eine mündliche Verhandlung entschieden werden kann.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Beschluss vom 09.03.2006, V ZB 164/05

FAZIT:

Diese Entscheidung hat insbesondere Auswirkungen auf Hausgeldverfahren, in denen häufig Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der BGH hat mit dieser Entscheidung jedenfalls seine Rechtsprechung zur ehemaligen Verhandlungsgebühr unter Geltung der BRAGO bestätigt. Die vorliegende Entscheidung war auch längst überfällig, versagten einige Gerichte und Obergerichte den Rechtsanwälten nämlich nach Inkrafttreten des RVG seit 1. Juli 2004 die Terminsgebühr, soweit eine mündliche Verhandlung nicht stattgefunden hatte.

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