Der Eigentümer des überbauten Grundstücks, der nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen Eigentümer der überbauten Grundstücksfläche bleibt (vgl. hierzu oben Kap. 3.2), kann vom Rentenpflichtigen jederzeit anstelle der Rente den Abkauf der überbauten Grundstücksfläche verlangen (§ 915 Abs. 1 Satz 1 BGB). Auch hier bemisst sich der Kaufpreis nach dem Verkehrswert des Grundstücks zur Zeit der Grenzüberschreitung (§ 915 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die bisher gezahlte Rente ist nicht anzurechnen.

Stellt der "überbaute" Nachbar das Abkaufverlangen, kommt zwischen den Beteiligten ein Kaufvertrag zustande (§§ 915 Abs. 1 Satz 2, 433ff. BGB) und zwar ohne die sonst beim Kauf von Grundstücken vorgeschriebene notarielle Beurkundung. Die Eigentumsübertragung erfolgt, wie auch sonst, durch Auflassung vor einem Notar und Eintragung des Eigentumsübergangs im Grundbuch (§§ 873, 925 BGB). Weigert sich der Rentenpflichtige, wird die Auflassung durch gerichtliches Urteil ersetzt.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge