Wenn Sie Ihr Grundstück mit einer Gartenmauer oder einem Gartenzaun einfrieden wollen, müssen Sie in erster Linie an das Baurecht denken, unabhängig davon, ob Ihr Grundstück im Innenbereich (Innenortslage) oder im Außenbereich (freie Landschaft) liegt. Denn, wie bereits oben unter Kap. 2.1 erwähnt, sind Gartenmauern und Gartenzäune bauliche Anlagen, die im Allgemeinen baugenehmigungspflichtig sind, es sei denn, dass die Bauordnung Ihres Bundeslandes für bestimmte Einfriedungen keine Baugenehmigung verlangt. So sind etwa in Innenortslagen in Bayern und Niedersachsen Gartenmauern und Gartenzäune bis 1,80 m Höhe, in Hessen bis 1,50 m Höhe und in Nordrhein-Westfalen bis 2 m Höhe baugenehmigungsfrei. Wie Sie aus den Beispielen ersehen können, sind die Regelungen in den Bundesländern sehr unterschiedlich.

Erkundigen Sie sich am besten beim Bauamt Ihrer Gemeinde oder Stadt, bevor Sie eine Einfriedung errichten. Sie ersparen sich damit Ärger mit Ihrem Nachbarn und auch Kosten.

Unabhängig davon, ob eine Einfriedung baugenehmigungspflichtig oder baugenehmigungsfrei ist, unterliegt sie dem in den Bauordnungen der Bundesländer verankerten Verunstaltungsverbot. Das bedeutet, dass Einfriedungen als bauliche Anlagen hinsichtlich Werkstoffauswahl, Bauart und Höhe so auszuführen sind, dass sie das Gesamtbild ihrer Umgebung nicht verunstalten. Nähere Festlegungen hierzu können in den gemeindlichen Bebauungsplänen und kommunalen Gestaltungssatzungen getroffen werden.

Die Forderung, dass sich Einfriedungen einwandfrei in ihre Umgebung einfügen müssen, gilt vornehmlich für Einfriedungen im Außenbereich, die baurechtlich (und naturschutzrechtlich) nur ausnahmsweise zulässig sind.[1]

[1] Vgl. VG München, Urteil v. 11.10.2018, M 11 K 16.2826 zum Verlust des Bestandsschutzes nach Erneuerung eines morschen Zauns; HessVGH, Beschluss v. 16.10.1986, 3 UE 966/86, DÖV 1987, 302 zur Verunstaltung der näheren Umgebung durch eine ca. 1,90 m hohe Sichtschutzwand aus Holzlamellen an der Grundstücksgrenze; OVG Berlin, Urteil v. 31.7.1992, 2 B 14.90, DÖV 1993, 876 zur Verunstaltung durch einen Holzflechtzaun bei offener Bauweise des Baugebiets; BayVGH, Urteil v. 27.10.1995, 2 B 93.2417, BayVBl 1997, 693 zur Verunstaltung der freien Landschaft durch einen Weidezaun aus Straßenleitplanken.

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