Leitsatz

Rechnungslegungspflicht des (abberufenen) Verwalters

 

Normenkette

§ 28 WEG; §§ 666, 667, 259, 242 BGB; § 254 ZPO

 

Kommentar

  1. Dem Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen ihren (abberufenen) Verwalter auf Rechnungslegung und Herausgabe der Unterlagen – betreffend ein Fremdgeldkonto – steht es nicht entgegen, dass über das Konto auch Geldbewegungen Dritter (hier: Mietein- und -auszahlungen im Rahmen der Sondereigentumsverwaltung) geflossen sind.
  2. Der Anspruch ist nicht davon abhängig, dass die Eigentümergemeinschaft die Unterlagen zur Durchsetzung von Ansprüchen gegen den Verwalter benötigt. Ein Schuldner kann hier von Empfängern der Belege Kopien anfordern oder sich sonst um den Ersatz derselben bemühen.
  3. Mangels eines Informationsinteresses der Gemeinschaft ist der Verwalter befugt, vor einer Herausgabe der Unterlagen diejenigen Beträge in den Kontoauszügen unkenntlich zu machen, die sich nach dem Buchungstext zweifelsfrei auf Geldbewegungen Dritter (der Sondereigentümer) beziehen. Von einer Verwalterpflichtverletzung ist allerdings bereits aus dem Grund auszugehen, dass er Fremdgelder kontenmäßig vermischt und damit auch Auskunftsansprüche unterschiedlicher Auftraggeber hinsichtlich des Kontos begründet hat. Die Unkenntlichmachung der Geldbewegung Dritter entspricht deshalb gebotener Interessenabwägung.
  4. Der Zulässigkeit eines Stufenantrags (zunächst auf Auskunftserteilung und nachfolgend auf Ersatz des Schadens, der sich nach der Auskunft erst beziffern lässt) steht es nicht entgegen, dass die in der ersten Stufe begehrte Auskunft auch Bedeutung für den Anspruchsgrund hat, wenn die Informationen zugleich für die Anspruchshöhe relevant sind. Wie bei allen Herausgabeansprüchen nach § 254 ZPO lässt sich der Anspruchsgrund nicht von der Anspruchshöhe trennen. Vorliegend war nach angestrebter Überprüfung insbesondere der Einnahmen der Gemeinschaft nicht mit Sicherheit auszuschließen, dass der Gemeinschaft gegen den Verwalter restliche Zahlungsansprüche zustehen, d. h. Herausgabeansprüche nach § 667 BGB, vertragliche oder deliktische Schadensersatzansprüche sowie Bereicherungsansprüche.
  5. Die Sache war an das AG zurückzuverweisen, da dort noch Feststellungen zu treffen sind, die für eine Beurteilung des Anspruchsgrunds, der Anspruchshöhe und einer möglichen Verjährung notwendig sind.
 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 20.12.2007, 15 W 41/07

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