Ohne Erfolg! S habe die Pflicht, Rechnung zu legen, erfüllt. Entscheidend sei nämlich nicht die materielle Rechtslage, sondern ausschließlich dasjenige, was der Vollstreckungstitel zum Inhalt und Umfang der Rechnungslegungspflicht vorgebe. Es müssten danach – rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit – zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch einen Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein. So sei es aber im Fall. Denn S habe über die Entwicklung der Erhaltungsrücklage in der Zeit vom 1.5.2015 bis zum 30.4.2018 formal ordnungsmäßig Rechnung gelegt. S habe ferner Erklärungen zum Verbleib sämtlicher für die Erhaltungsrücklage bestimmter Gelder abgegeben. Ob die Angaben des S richtig seien, sei für § 888 ZPO unerheblich.

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