Die inhaltlichen Anforderungen an die Rechnungslegung sind in § 259 BGB geregelt. Hiernach hat der Verwalter eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben vorzunehmen sowie die zugehörigen Belege vorzulegen. Eng verknüpft mit dem Anspruch auf Rechnungslegung ist ein korrespondierender Anspruch der Gemeinschaft auf Unterlageneinsicht.

2.1 Formbild entsprechend Jahresgesamtabrechnung

Die Rechnungslegung ist in Bezug auf Inhalt und Form mit der Jahresgesamtabrechnung vergleichbar. Grundsätzlich muss die Jahresabrechnung eine geordnete und übersichtliche inhaltlich zutreffende Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben in dem betreffenden Kalenderjahr enthalten. Sie ist eine schlichte Einnahmen- und Ausgabenberechnung, welche die tatsächlich angefallenen Beträge im Abrechnungszeitraum einander gegenüberzustellen hat. Auch die Rechnungslegung des Verwalters nach §§ 675, 666 BGB muss diese Grundsätze berücksichtigen.

 

Keine Verbrauchsermittlung erforderlich

Im Rahmen seiner Verpflichtung zur Rechnungslegung muss der Verwalter keine verbrauchsabhängigen Kosten aufführen, da der Verbrauch der Eigentümer keine Frage der Kontrolle des Verwalterhandelns ist.

Zusätzlich Forderungen und Verbindlichkeiten

Die Verpflichtung des Verwalters, nach Beendigung seiner Tätigkeit der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Rechnung zu legen, umfasst neben der verständlichen und nachvollziehbaren Darlegung aller Einnahmen und Ausgaben auch eine Aufstellung der noch bestehenden Forderungen, Verbindlichkeiten und Kontostände.[1]

Im Ergebnis entsprechen also diese zusätzlichen Angaben dem Vermögensbericht des § 28 Abs. 4 WEG.

Belege nur beim ausgeschiedenen Verwalter

Ist der ausscheidende Verwalter zur Rechnungslegung verpflichtet, hat er der Rechnungslegung auch alle Belege beizufügen.[2]

Keine Einzelabrechnungen

Im Gegensatz zur Jahresabrechnung erstreckt sich die Rechnungslegung jedoch nicht auf die Aufteilung des Ergebnisses auf die einzelnen Wohnungseigentümer, da die Rechnungslegung nicht die endgültige Festlegung der Beitragspflichten der Wohnungseigentümer bezweckt. Im Unterschied zur Jahresabrechnung muss also der zur Rechnungslegung verpflichtete Verwalter keine Einzelabrechnungen erstellen.[3]

Ggf. eidesstattliche Versicherung

Die Beweislast für die Richtigkeit seiner Rechnungslegung trifft den Verwalter, insbesondere auch für den Verbleib von Hausgeldern der Gemeinschaft und dafür, dass er über nicht mehr vorhandene Vermögenswerte nach den Weisungen oder im Interesse der Wohnungseigentümer verfügt hat. Sollten die Wohnungseigentümer Zweifel an der Richtigkeit der vom Verwalter vorgelegten Rechnungslegung haben, können sie nach § 259 Abs. 2 BGB die Abgabe einer entsprechenden eidesstattlichen Versicherung vom Verwalter verlangen.

Nebenpflicht: Unterlageneinsicht

Als Nebenpflicht zur Rechnungslegung hat der Verwalter den Eigentümern Einsicht in die Buchungsbelege zu gewähren sowie Auskünfte zu erteilen, die mit der Buchführung des Verwalters zusammenhängen.

2.2 Muster zur Rechnungslegung

 

Mustervorlage: Darstellung einer Rechnungslegung

Rechnungslegung – Zeitraum 1.1. bis 31.7.2021 (alle Angaben in EUR)

 
A Einnahmen und Ausgaben
I Einnahmeart Gesamtbetrag
A Bewirtschaftung (Lasten und Kosten)  
  Beitragszahlungen Bewirtschaftungskosten 11.000,00
  Mieten 500,00
  Zinsen Girokonto 20,00
  Versicherungsleistungen 500,00
B Erhaltungsrücklage  
  Beitragszahlungen Erhaltungsrücklage 2.140,00
  Zinsen Erhaltungsrücklage 130,00
  Waschmarkenerlöse 20,00
C Sonstiges  
  Nachzahlungen auf Rückstände Vorjahresabrechnungen 1.400,00
Gesamteinnahmen 15.710,00
     
II Ausgabenart  
A Bewirtschaftung (Lasten und Kosten)  
  Gebäudeversicherung 900,00
  Haftpflichtversicherung 500,00
  Abfallbeseitigung 600,00
  Frischwasser 1.600,00
  Abwasser 1.600,00
  Allgemeinstrom 1.100,00
  Straßenreinigung 80,00
  Kaminkehrer 200,00
  Heizölkauf Februar 2021 (5.000 l à 0,80 EUR) 4.000,00
  Verwaltergebühren 1.600,00
  Kontoführungsgebühren 600,00
  Kleinreparaturen 436,00
B Erhaltungsrücklage  
  Dachsanierung 5.000,00
  Steuern auf Rücklage 37,50
C Sonstiges  
  Rückzahlungen auf Guthaben Jahresabrechnung 2020 1.200,00
Gesamtausgaben 19.453,50
III Ergebnisermittlung  
  Gesamteinnahmen 15.710,00
./. Gesamtausgaben 19.453,50
  derzeitiges Defizit 3.743,50
B Kontenstände  
I Girokonto bei der X-Bank, IBAN _____, BIC _____  
  Anfangsbestand zum 01.01.2021 2.500,00
  Endbestand zum 31.07.2021 1.504,00
II Tagesgeldkonto bei der X-Bank, IBAN _____, BIC _____  
  Anfangsbestand zum 01.01.2021 6.450,00
  Endbestand zum 31.07.2021 3.702,50
C Schlüssigkeitskontrolle  
Differenz Anfangsbestand/Endbestand Girokonto 996,00
+ Differenz Anfangsbestand/Endbestand Tagesgeldkonto 2.747,50
derzeitiges Defizit 3.743,50
D Forderungen  
Rückstände Vorjahresabrechnungen 2.400,00
E Verbindlichkeiten  
keine  

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