(1) Die Festsetzung und die Zerlegung des Grundsteuermeßbetrages und des Gewerbesteuermeßbetrages bleiben dem Finanzamt vorbehalten.

 

(2) Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln, wie die Übermittlung der für die Besteuerung benötigten Daten aus der Festsetzung und Zerlegung von Grund- und Gewerbesteuermeßbeträgen vom Finanzamt zu den Gemeinden vorzunehmen ist.

 

(3) Das Finanzamt kann sich für die Bekanntgabe des Gewerbesteuermeßbescheides der Hilfe der hebeberechtigten Gemeinde bedienen.

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