Wechselseitigkeit

Die Parteien können auch eine Gegenleistung vereinbaren und dadurch ein Zug-um-Zug-Verhältnis herbeiführen oder die Gegenleistung zur Bedingung der Reallast ausgestalten. Die Verpflichtung zur Gegenleistung wird damit zwar nicht zum Inhalt der Reallast. Eine dingliche Wirkung kann jedoch dadurch erzielt werden, dass die Reallast selbst oder das Recht auf eine Einzelleistung durch die Erbringung der Gegenleistung bedingt ist. Denkbar ist auch die Bestellung wechselseitiger Reallasten für Leistungen und Gegenleistungen.[1]

[1] Mohr in Münchener Kommentar zum BGB, 8. Aufl. 2020, § 1105 Rn. 19.

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