1.

ALLGEMEINE ANGABEN ÜBER DEN REGISTRIERUNGSPFLICHTIGEN

 

1.1.

Registrierungspflichtiger

 

1.1.1.

[1]Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Bis 13.10.2022:

1.1.1.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse

 

1.1.2.

Kontaktperson

 

1.1.3.

Gegebenenfalls Standorte der Betriebe des Registrierungspflichtigen, in denen der Stoff hergestellt oder verwendet wird

 

1.1.4.

[2]Wurde gemäß Artikel 8 Absatz 1 ein Alleinvertreter benannt, die folgenden Angaben zu der natürlichen oder juristischen Person mit Sitz außerhalb der Union, die den Alleinvertreter bestellt hat: Name, Anschrift, Telefonnummer, E-Mail-Adresse, Kontaktperson, Herstellungs- oder Formulierungsstandort(e), gegebenenfalls Unternehmenswebsite und nationale Identifikationsnummer(n) des Unternehmens

 

1.2.

[3]Gemeinsame Vorlage von Daten

Nach den Artikeln 11 und 19 kann ein federführender Registrant Teile der Registrierungsinformationen im Namen anderer beteiligter Registranten vorlegen.

Reicht der federführende Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 1 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii und ix genannten Informationen ein, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen, auf die sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben. Jeder beteiligte Registrant, der sich auf die vom federführenden Registranten vorgelegten Informationen stützt, gibt an, welche der so eingereichten Informationen sich auf welche Zusammensetzung, Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes beziehen, dessen Identität der Registrant gemäß Artikel 10 Buchstabe a Ziffer ii und Artikel 11 Absatz 1 angibt.

Legt ein Registrant gemäß Artikel 11 Absatz 3 die in Artikel 10 Buchstabe a Ziffern iv, vi, vii oder ix genannten Informationen getrennt vor, hat er die Zusammensetzung(en), Nanoform oder Kategorie ähnlicher Nanoformen des Stoffes, auf den sich diese Informationen beziehen, gemäß den Nummern 2.3.1 bis 2.3.4 und Unterabschnitt 2.4 dieses Anhangs zu beschreiben.

Bis 13.10.2022:

1.2.

Gemeinsame Vorlage von Daten

Nach Artikel 11 oder 19 kann ein federführender Registrant Teile des Registrierungsdossiers im Namen anderer Registranten vorlegen.

In diesem Fall nennt der federführende Registrant die übrigen Registranten und gibt für sie Folgendes an:

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,
  • die Teile des Registrierungsdossiers, die die anderen Registranten betreffen.

Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis X genannten Nummern anzugeben.

Jeder andere Registrant nennt seinerseits den federführenden Registranten, der in seinem Namen Daten vorlegt, und gibt für ihn Folgendes an

  • Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse,
  • die Teile des Registrierungsdossiers, die vom federführenden Registranten vorgelegt werden.

Gegebenenfalls sind die in dem vorliegenden Anhang und den Anhängen VII bis X genannten Nummern anzugeben.

 

1.3.

Gemäß Artikel 4 benannter Dritter

 

1.3.1.

[4]Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse

Bis 13.10.2022:

1.3.1.

Name, Anschrift, Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse

 

1.3.2.

Kontaktperson

 

2.

IDENTIFIZIERUNG DES STOFFES

Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes und zur Beschreibung der verschiedenen Nanoformen ausreichen. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.[5] [Bis 31.12.2019: Die in diesem Abschnitt gemachten Angaben müssen zur eindeutigen Identifizierung des Stoffes ausreichend sein. Falls es technisch nicht möglich oder aus wissenschaftlicher Sicht unnötig ist, bestimmte nachstehend aufgeführte Angaben zu machen, so ist das ausreichend zu begründen.]

 

2.1.

[6]Name und andere Bezeichnungen des Stoffes

Bis 13.10.2022:

2.1.

Name oder andere Bezeichnung des Stoffes

 

2.1.1.

[7]Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur; falls nicht vorhanden, andere internationale chemische Bezeichnung(en)

Bis 13.10.2022:

2.1.1.

Name(n) laut IUPAC-Nomenklatur oder andere internationale chemische Bezeichnung(en)

 

2.1.2.

Andere Namen (allgemeine Bezeichnung, Handelsname, Abkürzung)

 

2.1.3.

[8]EG-Nummer, d. h. die Einecs-, ELINCS- oder NLP-Nummer oder die von der Agentur zugeteilte Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)

Bis 13.10.2022:

2.1.3.

EINECS- oder ELINCS-Nummer (sofern vorhanden und sachdienlich)

 

2.1.4.

CAS-Bezeichnung und CAS-Nummer (sofern vorhanden)

 

2.1.5.

[9]Sonstiger Identifizierungscode, z. B. Zollnummer (sofern vorhanden)

Bis 13.10.2022:

2.1.5.

Sonstiger Identifizierungscode (sofern vorhanden)

 

2.2.

[10]Angaben zu Summen- und Strukturformel oder Kristallstruktur des Stoffes

Bis 13.10.2022:

2.2.

Angaben zu Summen- und Strukturformel des Stoffes

 

2.2.1.

[11]Summen- und Strukturformel (einschließlich Smiles-Notation und anderer Repräsentation, sofern vorhanden) und Beschreibung der Kristallst...

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